Was bedeutet Auszahlungsverbot bei der Lebensversicherung

Von den Mainstream-Medien in der Berichterstattung vermieden und seit seines Inkrafttretens im Jahr 2004 auch heute noch wenig beachtet, ist der § 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) über das Auszahlungsverbot. Durch dieses Gesetz wird die Lebens- und auch die Rentenversicherung vom sicheren Produkt zum Glücksspiel für die Versicherten und diese, die es noch werden wollen.

Der § 89 VAG, seit Anfang 2016 § 314 VAG, mit dem Titel „Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen“ ist nicht von schlechten Eltern. Dass so etwas in einem Staat, welcher sich von Seiten der Politik rühmt, den Bürgern zu dienen und dafür zu sorgen, dass ihre Rechte als Verbraucher und ihr Vermögen, insbesondere für die private Alterssicherung vor Verlust geschützt werden, ist seltsam. Warum? Weil dieses Gesetz nicht die Rechte der Versicherten schützt, sondern die Versicherungskonzerne.

Insolvenz von Versicherern

Doch eins nach dem anderen. Eine Versicherungsgesellschaft, welche das Guthaben seiner Versicherten investiert, verwahrt dieses Vermögen im sogenannten Deckungsstock. Dieser soll gewährleisten, dass die Ansprüche der Versicherungskunden für den Fall einer Insolvenz des Versicherers geschützt werden und die entsprechenden Leistungen trotzdem an die Versicherten ausgezahlt werden können.

Trotz Sondervermögen kein ausreichender Schutz?

Der Deckungsstock gehört also im Insolvenzfall nicht zur Insolvenzmasse, sondern ist ein Sondervermögen, aus denen die Ansprüche von eventuellen Gläubigern nicht befriedigt werden dürfen. Wenn man das bedenkt, stellt sich die Frage, wozu der § 314 VAG dann überhaupt beschlossen wurde. Der einzige nachvollziehbare Grund könnte sein, dass das Management dieses Deckungsstocks keine ausreichenden Gewinne ermöglicht, so dass das Kapital zu gering ist, um den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Aber an wem liegt das denn?

Wortlaut des Paragrafen

§ 314 VAG (ehemals § 89 VAG): Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Wie muss man dieses Gesetz bewerten?

Was heißt das dann genau im Klartext? Absatz 1 regelt den Fall, dass wenn die Vermögenslage eines Versicherers so ist, dass es seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr nachkommen kann. Hier ist im Wortlaut nicht vom Deckungsstock die Rede, sondern von durch Misswirtschaft in Schieflage geratende Unternehmen. Geht es dem Unternehmen also finanziell schlecht, kann die Aufsichtsbehörde dafür sorgen, dass dieser Versicherer keine Leistungen auszahlen muss. Und dabei handelt es sich um alle Leistungen, besonders Versicherungsleistungen. Dazu gehören nicht nur Kapitalauszahlungen aus kapitalbildenden Verträgen, also Ablaufleistungen, Renten etc. Es handelt sich dabei auch und insbesondere um Versicherungsleistungen wie bei Tod, Berufsunfähigkeit, etc..

Dieses Zahlungsverbot soll nur befristet gelten. Doch es findet sich keine nähere Angabe darüber, wie lange dieses „zeitweise“ sein soll. Existieren Fristen oder maximale Zeiträume für dieses Zahlungsverbot? Wenn man den Gesetzestext liest, findet man dazu leider überhaupt nichts. Die Zeit ist also unbestimmt.

Geringere Leistung aber volle Beiträge zahlen?

Absatz 2 ist noch aufregender. Hier ist von der Herabsetzung von Leistungen entsprechend dem Vermögensstand der Gesellschaft die Rede. Wird also nicht ausreichend Gewinn erwirtschaftet, werden die vertraglich zugesicherten Leistungen, für die die Versicherten mit ihren durch den Versicherer kalkulierten Beiträgen bezahlt haben, einfach herabgesetzt? Und, weil das noch nicht genug ist, sind die Versicherten verpflichtet, die Beiträge in vollem Umfang weiter zu leisten?

Zu wessen Schutz gibt es so ein Gesetz? Die Rechte der Verbraucher werden hier unmissverständlich beschnitten. Die Verbraucher sind nicht dafür verantwortlich, wenn die Versicherung ihren Leistungen nicht nachkommen kann. Sie zahlen den Beitrag, den der Versicherer für sie kalkuliert hat und erhalten einen Vertrag, in dem diese Leistungen im entsprechenden Leistungsfall in Aussicht gestellt werden. Dieses Gesetz kann dem Versicherungskunden seine Leistung ganz oder teilweise kosten, trotzdem wird er dazu verpflichtet, seine Beiträge in voller Höhe weiter zu entrichten.

Lebensversicherer sind systemrelevant

Lebensversicherer sind laut Gesetz dazu verpflichtet, die Mittel ihrer Versicherten zu einem hohen Prozentsatz in festverzinslichen Wertpapieren anzulegen. Hier werden hauptsächlich Staatsanleihen als Investitionsgut ausgewählt. Die deutschen Lebensversicherer statten also Staaten mit beachtlichen finanziellen Mitteln aus. Doch ein näherer Blick lohnt sich auch hier. Die meisten glauben, deutsche Versicherer kaufen vorwiegend deutsche Staatspapiere. Die Versicherer geben bei neuen Verträgen eine Garantie von 0,9 Prozent. Allerdings existieren immense Bestände älterer Verträge mit Garantiezinssätzen von 2,25, 3,25 oder sogar 4 Prozent. Die Unternehmen haben derzeit massive Probleme, ausreichend Zinserträge zu erzielen, um ihren Garantieversprechen nachkommen zu können. Welche Staatsanleihen werfen also Renditen in ausreichender Höhe ab?

Lebensversicherer in der Zinsfalle

Deutsche Staatsanleihen rentieren derzeit mit 0,0 bis 0,5 Prozent. Das ist eindeutig zu wenig. Wenn man höhere Renditen braucht, muss man sich außerhalb von Deutschland umsehen. Griechische Staatsanleihen rentieren mit 5,53 Prozent, portugiesische mit 2,63 Prozent. Es liegt also nahe, wofür die Versicherer sich entscheiden. Außerdem wird bei dieser Überlegung nachvollziehbarer, wieso es so große Anstrengungen gibt, finanziell notleidende Länder zu retten und warum bei diesen sogenannten Rettungsmaßnahmen hauptsächlich die Gläubiger dieser Staaten befriedigt werden.

Staat bereitet sich auf Insolvenzfall von Versicherern vor

Wenn solche Gesetze beschlossen werden, hat das einen triftigen Grund. Es deutet alles darauf hin, dass die Politik sich darüber im Klaren ist, dass das Modell Lebensversicherung ein Auslaufmodell ist. Mit der staatlich geförderten Altersvorsorge als Riester und Rürup, die den Einbruch des Neugeschäfts der Versicherer nach Abschaffung der Steuerprivilegien für die Lebensversicherung ausgleichen sollte, kann der Niedergang der Branche nicht gestoppt werden. Stagniert das Neugeschäft, ist ein Lebensversicherer in argen Problemen, denn die Gesellschaft benötigt stetigen, am besten wachsenden Zustrom neuer Beitragseinnahmen.

Vielleicht lohnt sich ein Verkauf mit der Aussicht auf einen stattlichen Mehrerlös. Du kannst das gern hier prüfen lassen:

Bildrechte: Michael Sielmon

Quelle: solide-werte.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert