Ansprüche bei Kapitalversicherungen – Abschluss 2001-2007 (BGH – Az. IV ZR 201/10)

Nach langer Zeit gab es ein weiteres Urteil vom Bundesgerichtshof. Dies betrifft alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 abgeschlossen und inzwischen wieder gekündigt wurden.

Der Senat des BGH hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind.

Die so genannte ‚Zillmerung‘ führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls keinen Rückkaufswert erhalten.

Quelle: Gegen Altersarmut

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