BGH-Urteil 26.09.2007: Ansprüche bei fondsgebundenen Versicherungen

Die Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 sind auch auf die fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung anzuwenden (Aktenzeichen: IV ZR 321/05).

Der Bundesgerichtshof führte in seiner Urteilsbegründung aus:


„Bei der (herkömmlichen, klassischen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der Mindest-Rückkaufswert nach dem Urteil des Senats… durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens.“

Quelle: Gegen Altersarmut

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert