Europäischer Gerichtshof kippt Widerrufsfrist – Abschluss 1994-2007 (Az. C-209/12)

Der Europäische Gerichtshof hat die einjährige Widerrufsfrist gekippt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG (alte Fassung) erlosch das Widerrufsrecht 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Betroffen sind Kapitalversicherungsverträge, abgeschlossen zwischen Mitte 1994 und Ende 2007.

Der Bundesgerichtshof muss nun über die Konsequenzen entscheiden. Nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Kunden könnten dann ihre Verträge unbegrenzt widerrufen und möglicherweise sämtliche gezahlten Beiträge zurückverlangen.

Quelle: Gegen Altersarmut

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