BGH-Urteil 09.05.2001: Klauseln zum Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen werden für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 121/00 und 138/99)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrere seit 1995 verwendete Klauseln über Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. In den Bestimmungen geht es um die Kosten eines Neuvertrags, den Rückkaufswert der Versicherung und die Folgen der Beitragsfreistellung. Für den Kunden sei nicht hinreichend erkennbar, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm mit der Unterschrift unter den Vertrag oder bei einer Kündigung drohten, heißt es in dem am 09.05.2001 verkündeten Urteil.

Zum selben Ergebnis kamen die Richter bei den Rückkaufswerten. Zwar könne der Kunde anhand einer Tabelle „mit Schwierigkeiten entnehmen“, dass er zum Beispiel bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekomme, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren seien. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen, die an die Klarheit von Versicherungsbedingungen zu stellen seien.

Kritik vom Bund der Versicherten:

Damit bekam der Bund der Versicherten (BdV) mit Klagen gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG und die Nürnberger Lebensversicherung AG jedoch nur teilweise recht. Denn ohne Erfolg blieb nämlich die Rüge des Bund der Versicherten, dass die Regeln zur Überschussbeteiligung ebenfalls undurchsichtig und daher unwirksam seien.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in der Vorinstanz im Jahr 1999 die gleiche Auffassung vertreten. Selbst mit anwaltlichem Rat werde es dem Kunden nicht gelingen einen Überschussmaßstab auch nur annähernd verlässlich zu ermitteln. Nach den Worten des BGH genügt der Hinweis, dass der Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen könne. Zu weiteren Erläuterungen sei die Versicherung nicht verpflichtet zumal sie auf die zugrunde liegenden Gesetze hingewiesen habe.

Quelle: Gegen Altersarmut

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